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Unter dem Namen „Pension Valea Lupului“ besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten / der jeweiligen
Präsidentin.
Der Verein bezweckt, die Pension Hotel Restaurant Valea Lupului finanziell zu
unterstützen. Die finanziellen Mittel werden zum Bau, Ausbau, Betrieb und zur
Renovation der Pension verwendet. Über den konkreten Mitteleinsatz
entscheiden die Eigentümer der Pension.
Die Pension wird gebaut, betrieben und unterhalten, um den ehemaligen Kindern
des Kinderheims Panatau, welches in einem Bauerndorf in Rumänien liegt, die
Möglichkeit zu geben, als junge Erwachsene den Einstieg in den Berufsalltag zu
finden, d.h. in der Pension diverse Aufgaben zu übernehmen.
Der Verein „Pension Valea Lupului“ kennt die folgenden Mitgliedschaften:
a) Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht)
b) Gönnermitglieder (Mitglieder ohne Stimmrecht).
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person
werden, die ein Interesse daran hat, die Pension Hotel Restaurant Valea Lupului
finanziell zu unterstützen und die Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte im
Verein aktiv auszuüben.
Gönnermitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische
Person werden, die ein Interesse daran hat, die Pension Hotel Restaurant Valea
Lupului finanziell zu unterstützen, die Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte im
Verein jedoch nicht aktiv ausüben möchte.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt mit dem Beschluss des Vorstands sowie der
Einzahlung des Vereinsbeitrags. Aus der Vereinsmitgliedschaft leiten sich nebst
der Verpflichtung, die Mitgliederbeiträge zu bezahlen, keine weiteren Pflichten
ab.
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit (schriftlich) möglich. Ohne die Einzahlung des
Vereinsbeitrages erlischt die Vereinsmitgliedschaft.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren.
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche
Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder einen Monat zum Voraus
schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die
Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Gönnermitglieder werden zur
Vereinsversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten /
der Präsidentin, dem Kassier / der Kassiererin und einem Aktuar / einer
Aktuarin.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Die Vereinsversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor / eine
Rechnungsrevisorin, welcher / welche die Buchführung kontrolliert.
Der Verein wird durch die Einzelunterschrift des Präsidenten / der Präsidentin
verpflichtet.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes ist der Verein bestrebt, Beiträge von den
Mitgliedern zu erhalten. Der Vereinsversammlung entscheidet über die Höhe der
Mitgliederbeiträge der Aktiv- sowie der Gönnermitglieder.
Mit der Gründung des Vereins gelangen die folgenden Beiträge zur Anwendung:
- Beitrag Aktivmitglieder: Fr. 30.- pro Jahr
- Beitrag Gönnermitglieder: Fr. 100.- oder mehr pro Jahr
- Spendenbeiträge: Einmalige freiwillige Zahlungen.
Die Zahlungen werden am Jahresende zwecks Steuerabzugsmöglichkeit den
Mitgliedern und Spenderinnen und Spendern schriftlich bestätigt.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten können an der Vereinsversammlung abgeändert
werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmt.
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder an der Vereinsversammlung beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution,
welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. Dezember 2010
angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Der Präsident:
Dr. René Zeier
Dorfstrasse 10
6375 Beckenried
Der Protokollführer und Kassier:
Peter Schmidli